Kurze Abwesenheiten
Arztbesuche, Zahnarztbesuche und ähnliches sind wenn immer möglich auf schulfreie Zeiten zu legen, um den
Schülerinnen und Schüler einen lückenlosen Unterricht zu ermöglichen.
Absenzen
Als eine Absenz zählt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Ob eine Absenz begründet oder unbegründet ist, entscheidet die Lehrperson. Der Entscheid
basiert auf einheitlichen Grundsätzen.
Begründete Absenzen
Begründete Absenzen sind: Krankheiten, Unfälle, Arztbesuche, Jokertage und bewilligte Dispensationen. Die Lehrperson erwartet vor oder innerhalb einer Woche nach dem Fehlen eine durch die Eltern
unterschriebene Begründung.
Unbegründete Absenzen
Als unbegründet gelten Absenzen, für welche keine Dispensation oder kein zureichender Grund vorliegt. Bleiben Schülerinnen und Schüler unbegründet dem Unterricht fern, hat dies einen Eintrag ins
Zeugnis zur Folge. Im Wiederholungsfall erstattet die Lehrperson Meldung an den Gesamtschulleiter. Dieser ermahnt die Eltern und verfügt den Schulbesuch mit Vollstreckungs- und
Bussenandrohung.
Dispensation bei kurzer voraussehbarer Absenz
Sie als Eltern ersuchen für eine voraussehbare Absenz (ausser bei jokertagen) um
Dispensation. Ihr Gesuch für eine Absenz von bis zu vier aufeinanderfolgende Halbtagen richten Sie mindestens drei Schultage im Voraus mit dem Formular "Meldung Dispensation" an
den Gesamtschulleiter. Dieser entscheidet zusammen mit der Klassenlehrperson über das Gesuch. Er berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse der
gesuchstellenden Familie.
Weitergehende Gesuche bei voraussehbarer Absenz
Sie als Eltern richten solche Gesuche mindestens drei Wochen im Voraus an den Gesamtschulleiter. Dies gilt
neben den längeren Absenzen auch für die Dispensation von einzelnen Fächern. Der Gesamtschulleiter entscheidet über das Gesuch. er berücksichtigt dabei die persönlichen, familiäen und schulischen
Verhältnisse der gsuchstellenden Familie.
Meldung bei nicht voraussehbarer Absenz
Die Schule muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus nicht vorhersehbaren Gründen dem
Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt.
Jokertage
Für Akivitäten der Familie oder in Vereinen können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angaben von weiteren Gründen fernbleiben. Sie als Eltern
teilen der Klassenlehrperson den Bezug der Jokertage mit dem Formular "Meldung Jokertage" mindestens drei Schultage im Voraus mit. Bitte Unterschrift nicht
vergessen.
Achtung: Beim Bezug von Jokertagen in den letzten 3 Wochen vor dem Sommerferien sind diese 3 Wochen im Voraus mitzuteilen.
Die Lehrperson wird ihrerseits auf dem gleichen Formular eintragen, ob der Jokertag bewilligt ist oder nicht (Sperrtage). Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der
Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass bei besonderen Schulanlässen keine Jokertage bezogen werden können.
Generelle Sperrtage für Jokertage
Folgende Tage können im Schulkreis BeLoSe nicht als Jokertage bezogen
werden: